Anfechtung des Arbeitsvertrages

Beide Parteien sind zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages berechtigt, wenn sie beim Abschluss des Arbeitsvertrages einem wesentlichen Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterlegen haben oder zum Abschluss des Arbeitsvertrages durch arglistige Täuschung bewegt worden sind.

Anfechtung wegen Irrtums

Der Inhalts- und Erklärungsirrtum ist in der Praxis von unwesentlicher Bedeutung.
Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn sich eine Partei über
eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat, die für die Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

In der Praxis häufiger anzutreffen ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Diese ist möglich, wenn der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss beispielsweise in zulässiger Weise
nach einer verschwiegenen Tatsache gefragt hat oder der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben
zur Offenbarung der Tatsache verpflichtet war.

Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes
und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat.

Fragen uneingeschränkt
zulässig
Fragen eingeschränkt
zulässig
Fragen uneingeschränkt
unzulässig
  • beruflicher Werdegang
  • Wettbewerbsverbot
  • AIDS-Erkrankung (h.M.)
  • Bewilligte / in Aussicht genommene Kur
  • Lohnpfändung (streitig)
  • Vorstrafen / laufende Ermittlungsverfahren soweit für die Tätigkeit relevant bei Vertrauensposition oder unzumutbarer Arbeitsaufwand
  • Vermögensverhältnisse und laufende Pfändungen
  • Vermögensdelikte bei Kassierern
  • Verkehrsdelikte bei Kraftfahrern
  • Krankheiten, soweit für die Tätigkeit relevant
  • Grad der Behinderung, soweit nicht erkennbar und für die Tätigkeit relevant
  • AIDS-Infektion bei Blutkontakt; Verletzungsgefahr
  • Gewerkschaftszugehörigkeit bei leitenden Angestellten
  • Schwangerschaft
  • allgemeiner Gesundheitszustand
  • Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit
  • persönliche Lebensverhältnisse (Lebenspartnerschaft o.ä.)
  • Wehr- oder Ersatzdienst
    (neue Rechtsprechung)

Wirkung der Anfechtung

Ist eine Partei berechtigt, das Arbeitsverhältnis anzufechten,
wird der Arbeitsvertrag ab dem Zeitpunkt der Anfechtungserklärung nichtig.
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeit bereits aufgenommen,
ist das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Arbeitsaufnahme abzuwickeln
und die vereinbarte Vergütung auszuzahlen.
Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber jedoch mit sofortiger Wirkung
von dem Arbeitsverhältnis lossagen.

Anders als bei der Kündigung ist bei der Anfechtung eine vorherige
Betriebsratsanhörung oder die Einholung der Zustimmung durch eine Behörde
(Integrationsamt bei anerkannten Schwerbehinderten oder die Landesbehörde
bei Schwangeren) nicht notwendig.

 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-180 drtm-bns 2012-05-19