Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser jemandem einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne den Begünstigten als Erben einzusetzen, § 1939 BGB.

Der Begünstigte, d.h. der Vermächtnisnehmer, hat gegen den Erben einen Anspruch auf Leistung des entsprechenden Gegenstands. Dies bedeutet, dass der Gegenstand nicht automatisch mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergeht, vielmehr hat der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf den Gegenstand geltend zu machen und dieser muss ihm durch den Beschwerten (Erben) erfüllt werden. Die Zuwendung eines Vermächtnisses kann sowohl in einer Geldzahlung oder Übereignung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache liegen, ebensowie in der Bestellung eines dinglichen Rechts, beispielsweise eines Nießbrauchsrechts.

 
drtm-pplc 2012-05-19 wid-251 drtm-bns 2012-05-19